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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agua Pura für Mietverträge​


§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge der Agua Pura. Allein von beiden Seiten akzeptierte einzelvertragliche Vereinbarungen gehen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben für Geschäfte mit der Agua Pura keine Gültigkeit, wenn Agua Pura deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  1. Ein späterer Widerspruch oder Vorbehalt gegen diese Bedingungen trotz Entgegennahme der Lieferungen im Rahmen des Miet-Vertrags durch den Mieter ist unbeachtlich.
  2. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Die Vertragsparteien sind keine Verbraucher und nehmen regelmäßig am Geschäftsbetrieb teil. Ausschließlich klarstellend wird festgehalten, dass auch Freiberufler Unternehmer in diesem Sinne sind.

§ 2 Leistungsbeschreibung 

  1. Agua Pura wird dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten.
  2. Umstände, welche Agua Pura die rechtzeitige Lieferung des Mietgegenstandes ganz oder teilweise unmöglich machen oder übermäßig erschweren (z.B. höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, auch wenn diese im Bereich Dritter auftreten, Lieferverzug Dritter, Annahmeverzug oder nicht eingehaltene Termine des Mieters, Pandemie-Ereignisse) entbinden diese für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von einer Lieferfrist und einer sonst möglichen Verzugsentschädigung. Agua Pura ist dann zur späteren Lieferung berechtigt.
  3. Agua Pura wird die Mietsache fachgerecht beim Mieter montieren. Wartung und Reparatur unterliegen den für diesen Bereich dazu gesondert geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungs- und Serviceverträge.
  4. Agua Pura ist berechtigt, seine Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
  5. Agua Pura ist weiter berechtigt, den Mietgegenstand während der Geschäftszeiten des Mieters nach Vorankündigung (Textform genügt) zu überprüfen. 

§ 3 Pflichten des Mieters 

  1. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Mietpreis zu entrichten und die Mietsache vertragsgemäß zu verwenden.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, alle notwendigen baulichen Maßnahmen für die Aufstellung auf seine Kosten zu ergreifen sowie Strom und (bei leitungsgebundenen Geräten) Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen zum Aufstellen holt der Mieter selbständig und auf eigene Kosten ein.
  3. Der Mieter hat die Mietsache pfleglich und sachgerecht zu behandeln, eine tägliche Pflege und regelmäßige Außenreinigung wird empfohlen.
  4. Der Austausch der CO2- Flaschen erfolgt durch den Mieter und auf Kosten des Mieters.
  5. Gallonen-betriebene Wasserspender dürfen nur mit Gallonen von Agua Pura bestückt werden. Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt, die Gallonen von Agua Pura mit Fremdwasser oder anderen Flüssigkeiten zu befüllen. Ein Betrieb mit Gallonen, die nicht von Agua Pura bereitgestellt werden, oder mit Fremdwasser oder anderen Flüssigkeiten befüllt werden, berechtigen Agua Pura zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages, sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz im Falle eines daraus entstandenen Geräteschadens.
  6. Ohne Zustimmung von Agua Pura ist es dem Mieter untersagt, Veränderungen am Gerät vorzunehmen, Objekte weiterzuvermieten oder zu veräußern oder den Aufstellort wesentlich zu verändern. Wenn der Mieter ohne Zustimmung eine Umstellung des Gerätes veranlasst oder sonstige Veränderungen vornimmt, haftet er vollumfänglich für die dadurch am Gerät entstehenden Schäden sowie Folgeschäden.

 § 4 Miete

  1. Es gelten die vereinbarten Preise zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
  2. Die Miete wird dem Mieter für drei Monate im Voraus für die jeweils folgenden drei Monate in Rechnung gestellt.
  3. Die Rechnung wird digital erstellt und an den Kunden versandt; ein Versand per Post erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und Übernahme einer Gebühr in Höhe von 2,50 Euro durch den Mieter.
  4. Der Rechnungsbetrag wird 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
  5. Die Miete umfasst die in § 2 umschriebenen Leistungen. An- und Abfahrt eines Technikers für Wartungen sind in der Miete inbegriffen; dies gilt nicht für die Kosten für die An- und Abfahrt eines Technikers für die Erstinstallation (gilt nur für leitungsgebundene Geräte), diese hat der Mieter gesondert zu tragen.
  6. Agua Pura ist im Falle von Erhöhungen der Bezugspreise und/oder Betriebskosten zur Preisanpassung im angemessenen Umfang berechtigt. Die jeweilige Preisanpassung wird mit Zugang der Preisliste bzw. der angepassten Rechnungen beim Mieter verbindlich.
  7. Zahlt der Mieter die fällige Miete nicht rechtzeitig, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. 

§ 5 Vertragslaufzeit

  1. Der Mietvertrag ist für die vertraglich vereinbarte Dauer geschlossen („Laufzeit“).
  2. Die Laufzeit beginnt mit Gebrauchsüberlassung (Montage) der Mietsache durch Agua Pura beim Mieter, sofern vertraglich nicht anders vereinbart.
  3. Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern der Mietvertrag nicht sechs Monate vor Ende der Laufzeit von einer Partei gekündigt wird („Verlängerungsperiode“).
  4. Während der Verlängerungsperiode kann der Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Verlängerungsperiode gekündigt werden.
  5. Die Kündigung hat in mindestens in Textform zu erfolgen.

 § 6 Mängel am Mietgegenstand

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.
  2. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich nach Entdeckung dem Vermieter gegenüber anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.
  3. Die Verpflichtung des Mieters zur Fortzahlung der vereinbarten Miete wird durch einen von Agua Pura unverschuldeten, nur vorübergehenden Ausfall der Nutzbarkeit des Mietgegenstandes oder Lieferengpass hinsichtlich des Zubehörs nicht berührt. Vorübergehend ist ein Ausfall oder Lieferengpass, wenn er die Dauer von 14 Tagen nicht überschreitet.
  4. Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann Agua Pura unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Agua Pura ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren.

 § 7 Haftungsbegrenzung des Vermieters

  1. Auf Schadensersatz haftet Agua Pura - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Agua Pura vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach gesetzlichen Vorschriften nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Agua Pura auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus diesem § 7 Abs. 1 und Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen von Agua Pura.

 § 8 Aufrechnung/Minderung

  1. Gegen Forderungen aus dem Mietvertrag kann der Mieter auch für die Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses und auch nach Rückgabe der Mietsache nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
  2. Gegenüber Forderungen von Agua Pura aus diesem Vertrag steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht nur in Bezug auf Forderungen aus diesem Vertrag zu, und zwar nur dann, wenn der Anspruch, auf den das Recht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Die Geltendmachung eines Mietminderungsrechts mittels Abzugs vom vertraglich geschuldeten Mietzins ist dem Mieter nicht gestattet, und zwar auch nicht für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Rückgabe der Mietsache. Der Mieter wird insoweit auf die Geltendmachung etwaiger Bereicherungsansprüche verwiesen.

 § 9 Kündigung/Ende des Vertrages wegen Geschäftsaufgabe

  1.  Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jeder Partei vorbehalten.
  2. Agua Pura ist dann zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn Gründe vorliegen, wonach es Agua Pura unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis mit dem Mieter bis zum Ende der Laufzeit fortzusetzen. Solche Kündigungsgründe liegen insbesondere dann vor, wenn:
  1.  Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jeder Partei vorbehalten.
  2. Agua Pura ist dann zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn Gründe vorliegen, wonach es Agua Pura unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis mit dem Mieter bis zum Ende der Laufzeit fortzusetzen. Solche Kündigungsgründe liegen insbesondere dann vor, wenn: 
  • a.  der Mieter mit der Zahlung von mindestens zwei Mieten in Verzug gekommen ist und er die Rückstände auf eine Mahnung von Agua Pura (Textform genügt) hin nicht innerhalb einer Woche begleicht;  
  • b.  der Mieter den Mietgegenstand vertragswidrig benutzt und diesen Fehlgebrauch - trotz Abmahnung mit Fristsetzung durch Agua Pura (Textform genügt) nicht einstellt;
  • c.  bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, die es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Mieter seiner Pflicht zur Zahlung der Miete nicht nachkommen kann, insbesondere wenn der Mieter die Zahlungen einstellt, in das Vermögen des Mieters die Zwangsvollstreckung betrieben wird oder wenn über sein Vermögen, das Insolvenz- oder ein anderes der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren beantragt oder eröffnet wird.

3. Wird der Vertrag aufgrund einer außerordentlichen Kündigung aufgrund einer Pflichtverletzung durch Agua Pura beendet, ohne dass ein in dem Verhalten von Agua Pura liegender Grund vorliegt, so ist Agua Pura berechtigt, der bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlende Miete als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Dem Mieter bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.

4. Im Falle einer Geschäftsaufgabe kann Agua Pura einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages zustimmen. Der Mieter hat hier für einen Nachweis über die dauerhafte Geschäftsaufgabe beizubringen. Agua Pura ist in diesem Fall berechtigt, 50 % der bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlende Miete als pauschale Abwicklungsgebühr zu verlangen. Handelt es sich um ein Gallonen-betriebenes System, so ist Agua Pura berechtigt eine pauschale Abwicklungsgebühr in Höhe von 150 € pro Gerät zu verlangen.

5. § 545 BGB wird nicht ausgeschlossen, d.h. nach einer Kündigung setzt sich das Mietverhältnis bei Gebrauch der Mietsache fort.

§ 10 Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Rückgabe und Abholung durch Agua Pura bereitzustellen.
  2. Wird der für die Abholung vereinbarte Termin vom Mieter nicht eingehalten, so werden zusätzlich anfallende Miet- und Anfahrtskosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
  3. Endet das Mietverhältnis vorzeitig infolge einer schuldhaften Vertragsverletzung des Mieters, hat Agua Pura das Recht, die Kosten für den Mehraufwand sowie Schadenersatz von dem Mieter zu verlangen. Mieter und Vermieter sind berechtigt nachzuweisen, dass ein niedrigerer bzw. höherer Mehraufwand/Schaden entstanden sind.

 § 11 Datenschutz

 Personenbezogene Daten, die zur Durchführung dieses Vertragsverhältnisses erforderlich sind, werden ausschließlich zu diesem Zweck gespeichert. Details zu den Datenschutzrichtlinien der Agua Pura können der Homepage des Unternehmens entnommen werden.

 § 12 Geltendes Recht, Gerichtsstand, sonstiges

  1. Für die Vertragsbeziehung zwischen Agua Pura und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Agua Pura. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Agua Pura ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesem Vertrag bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 § 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen davon unberührt. Auch die Wirksamkeit des Mietvertrages selbst steht damit nicht in Frage. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die deren ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Ab-sichten am nächsten kommt.